MPU: Abhängigkeitssyndrom ICD-10:F10.2
(Alkohol)-Abhängigkeit bedeutet, dass man nicht mehr in der Lage ist, seinen Konsum willentlich zu steuern.
Man unterscheidet zwischen körperlicher und psychischer Abhängigkeit. Bei der reinen psychischen Abhängigkeit sind die Betroffenen nicht mehr in der Lage, bestimmte Lebenssituationen oder auch das Leben an sich ohne Suchtmittel (z.B. Alkohol) durchzustehen. Kommt eine körperliche Abhängigkeit hinzu, so treten bei fehlendem Konsum körperliche Beschwerden auf.
Für die Diagnose Abhängigkeit muss keine körperliche Abhängigkeit (Entzugssyndrom) vorliegen.
Man versucht die Abhängigkeit durch mehrere Faktoren zu umschreiben. Jede einzelne der unten aufgeführten Warnhinweise ist ein deutliches Alarmsignal.
Auffällige Laborparameter können den Verdacht auf einen erhöhten Konsum lenken, beweisend für die Abhängigkeit sind sie ohne die diagnostischen Leitlinien aber nicht.
Zur Diagnose des Abhängigkeitssyndroms müssen nach der ICD-10 drei oder mehr der folgenden Kriterien gemeinsam erfüllt sein. Trifft dies zu, liegt in der Regel eine Abhängigkeitserkrankung vor:
- Starker Wunsch oder Zwang, psychoaktive Substanzen zu nehmen
- Verminderte Kontrolle bezüglich Beginn, Beendigung und Menge der Einnahme
- Körperliche Entzugssymptome
- Beweis für Toleranz, d.h. Dosissteigerung, um früher mit niedrigen Dosen erreichte Effekte hervorzurufen
- Fortschreitende Vernachlässigung anderer Vergnügungen oder Interessen zugunsten des Substanzkonsums
- Anhaltender Konsum trotz eindeutiger schädlicher Folgen (medizinisch, psychisch oder sozial)
Schädlicher Gebrauch (z.B. von Alkohol)
Vom Abhängigkeitssyndrom unterschieden wird der schädliche Gebrauch von Suchtmitteln (z.B. Alkoholmissbrauch, F10.1). Missbrauch ist ein Ausdruck von mangelnder Selbstkontrolle. Missbrauch ist immer gefährlich und endet oft in Abhängigkeit
Diese Diagnose wird vergeben, wenn bisher kein Abhängigkeitssyndrom vorliegt, jedoch dem Betroffenen (oder seinem sozialen Umfeld) körperliche oder psychische Schäden durch seinen Alkoholkonsum entstanden sind (z. B. Unfall). Hierunter fallen auch negative Konsequenzen in zwischenmenschlichen Beziehungen infolge von eingeschränkter Urteilsfähigkeit oder problematischem Verhalten des Betroffenen.
Für die Diagnose muss das schädliche Gebrauchsmuster seit mindestens einem Monat bestehen oder über ein Jahr hinweg mehrfach aufgetreten sein.
Die Grenze, an der Genuss aufhört und Sucht anfängt, ist fließend. Ein Teil bleibt beim schädlichen oder missbräuchlichen Verwendung, ein Teil kehrt zurück zu einem nichtschädlichen Konsumverhalten.
Verteilung der MPU-Untersuchungsanlässe nach BAST
Im Jahr 2010 wurden laut Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) 101.596 medizinisch-psychologische Untersuchungen (MPU) durchgeführt. Das sind rund vier Prozent weniger Begutachtungen als im Vorjahr.
Gestiegen ist der Anteil der "geeigneten" Personen von 51 Prozent im Jahr 2009 auf knapp 54 Prozent.
Hierbei erfolgt die bei weitem überwiegende Zahl der Fahrerlaubnisentzüge wegen Fahruntauglichkeit infolge vorausgegangenen Alkoholgenusses.
Zur Info:
Einmal erwischt bedeutet im Durchschnitt 800-3000 x unter Alkohol gefahren. Der Durchschnitt der Bevölkerung hat eine Wahrscheinlichkeit von 4% für eine Trunkenheitsfahrt, wer schon einmal mit Alkohol aufgefallen ist eine Wahrscheinlichkeit von 30- 40%.
Wissenschaftliche Untersuchungen belegen, dass Fahrer, die mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,3 Promille und mehr am Straßenverkehr teilnehmen, an den Konsum großer und nicht mehr kontrollierbarer Alkoholmengen gewöhnt sind.
Ergibt sich ein begründeter Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen, fordert die Verwaltungsbehörde die Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Bei dieser Begutachtung geht es um die Einschätzung des künftigen Verhaltens des betroffenen Kraftfahrers im motorisierten Straßenverkehr; der Gutachter muss also zu prognostischen Aspekten Stellung nehmen.
Der Gutachter muss berücksichtigen, dass
- Bagatellisierungen und Dissimulation häufig vorkommen,
- er den Untersuchten nur an einem Tag sieht,
- Laborbefunde nichts beweisen,
- Gefälligkeitsatteste häufig sind,
- allein die Eigen-Anamnese meist nicht aussagekräftig ist…
Diese Prognose-Gutachten werden derzeit hauptsächlich von den aus den TÜV-Instituten ausgelagerten Medizinisch-Psychologischen Instituten oder vergleichbar organisierten Gesellschaften erstattet. In strittigen Fällen besteht die Möglichkeit, die Einholung eines weiteren Gutachtens durch einen behördlich anerkannten „Obergutachter", zumeist aus Psychiatrischen Universitätskliniken oder Psychologischen Universitäts-Instituten, zu beantragen.
Praktikabel ist dieser Weg jedoch nicht.
Aus meiner persönlichen Erfahrung ist an der Stelle eine rechtszeitige Auswertung der Gesamtsituation von größerer Bedeutung. Anhand dieser Analyse könnte man bereits im Vorfeld den Ausmaß und eine Richtung der Vorbereitung für einen MPU festlegen und entsprechend planen.
Die Bewertung und eine Analyse der Angelegenheit fängt meist mit den Polizeibericht über der Hergang des Geschehens: wann, wo und wie es zur eine Kontrolle gekommen ist. Welche Art Sach- oder Personenschaden dabei entstanden ist.
Die Umstände der Kontrollsituation können über den Betroffenen einiges mittteilen.
Man sollte bedenken, dass der Gutachter die kompletten Verkehrsakte des Betroffenen zur Verfügung bekommt. Damit wird das Gesamtbild des Probanden deutlich und dies ist bei der Gesamtbeurteilung ausgesprochen wichtig. Die früheren Vorgehen können hierzu zwar rein juristisch nicht einbezogen werden, bei der psychologischen Beurteilung der Person sind die aber durchaus zulässig und üblich (z.B. sein Umgang mit den vorherigen Delikten).
Auch der sozialer Status und der vorhandene Umfeld können Ausschlüsse über die Person und der eventuell vorliegende Problematik liefern.
Angesicht dessen sollte man im Klaren sein, dass ein Gutachter (z.B. bei MPU) mehrere Aspekte der Ursprungssituation mitberücksichtigt und auf die während der Exploration eingehen wird.
Weitere Schritte
Unmittelbar nachdem der juristischen Teil der Auseinandersetzung (ob Fahrverbot oder Führerscheinentzug) bereits anläuft, sollten, am besten parallel, weitere notwendige Schritte vorgenommen werden.
Man müsste bedenken, dass in den meisten Fällen, die bei ihnen landen, eine medizinisch- Psychologische Überprüfung durch die Führerscheinstelle angestrebt wird.
In diesen Zusammenhang wäre an der Stelle keine Zeit zu verlieren, da viele Suchtfälle einen längeren Vorlauf benötigen, um eine erfolgreiche Begutachtung (z.B. durch MPU) hinlegen zu können.
Die geforderte Abstinenzzeiten schwanken hier zwischen 6-12 Monaten und konnten im Grunde während der juristischen Auseinandersetzung bereits eingerechnet werden, vorausgesetzt der Betroffene unternimmt die entsprechende Schritte.
Zum Beispiel:
- Alkohol-/Drogenkarenz mit Labor-Nachweis (Blut, Urin, Haaranalyse)
- Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe
- Ambulante oder stationäre Therapie
- Verkehrsmedizinische Beratung
- Selbststudium der entsprechenden Literatur
Abstinenznachweis MPU nach Alkoholauffälligkeit
Bei Alkoholauffälligkeiten kann es prinzipiell ausreichen, über einen bestimmten Zeitpunkt hinweg ihre Leberwerte überprüfen zu lassen. Hiermit wird dann ein kontrolliertes Trinkverhalten nachgewiesen. Ein vollständiger Verzicht kann aber durch die Leberwerte allein nicht nachgewiesen werden.
Abstinenz lässt sich bei Alkohol prinzipiell nur durch eine Haar- oder Urinanalyse nachweisen.
Bei Haaranalysen lagert sich der Alkoholmarker Ethylglucuronid (EtG) im Haar an. Dieser ermöglicht eine Differenzierung zwischen Alkoholnormalkonsum und Alkoholabusus.
Nach den Beurteilungskriterien für Fahreignung wird Alkoholkonsum nach den folgenden Werten beurteilt:
- <7 pg/mg Abstinenz
- 7-30 pg/mg sozialer Konsum
- >30 pg/mg intensiver Konsum
- >50 pg/mg Alkoholproblematik
- >100 pg/mg massiver Konsum
Da EtG hydrophile Eigenschaften besitzt, d.h. mit der Zeit „ausgewaschen“ wird, verkürzt sich bei Untersuchungen auf Alkohol im Haar allerdings der empfohlene maximale Nachweiszeitraum auf 3 Monate.
Bei einem durchschnittlichen Wachstum von 1 cm/Monat ergeben sich die folgenden Nachweiszeiträume mit entsprechenden Probenvolumen:
- Halbes Jahr 2 Proben mit je 3 cm
- Ganzes Jahr 4 Proben mit je 3 cm
Bei einem Abstinenznachweis über ein Urinkontrollprogramm werden Sie über einen gewissen Zeitraum (abhängig von der geforderten Nachweisdauer) mehrmals, unvorhergesehen (Benachrichtigung erfolgt lediglich am Vortag) zur Urinabgabe einbestellt. Dies ist notwendig, da Fremdsubstanzen nur über einen begrenzten Zeitraum nachgewiesen werden können. Die Probenahme erfolgt dann unter Sicht. Dies sind einige der Bedingungen, durch die die amtliche Verwertbarkeit der Probe gewährleistet werden kann.
Zu dem jetzigen Zeitpunkt gilt für den Nachweis von EtG im Urin der folgende Grenzwert:
EtG 100 ng/ml (= 0.1 mg/L)
Abstinenznachweis nach Drogenauffälligkeit
In der Regel wird bei Führerscheinverlust aufgrund von Drogendelikten immer ein Abstinenznachweis angeordnet. Die Dauer desselben hängt wiederum mit der Schwere des Deliktes bzw. der „Härte“ der Drogen zusammen.
Eingenommene Fremdstoffe, wie z.B. Drogen, können von Haaren aufgenommen und abgespeichert werden. Folgende Cut-off Werte finden derzeit in der toxikologischen Analytik Anwendung.
Cut-off-Werte:
- Cocain Gruppe: 0,1 ng/mg
- Amphetamine: 0,1 ng/mg
- Opiat Gruppe: 0,1 ng/mg
- Benzodiazepine: 0,05 ng/mg
- THC: 0,02 ng/mg
Bei einem Abstinenznachweis über ein Urinkontrollprogramm werden Sie über einen gewissen Zeitraum (abhängig von der geforderten Nachweisdauer) mehrmals, unvorhergesehen (Benachrichtigung erfolgt lediglich am Vortag) zur Urinabgabe einbestellt. Dies ist notwendig, da Fremdsubstanzen nur über einen begrenzten Zeitraum nachgewiesen werden können. Die Probenahme erfolgt dann unter Sicht. Dies sind einige der Bedingungen, durch die die amtliche Verwertbarkeit der Probe gewährleistet werden kann.
Cut-off-Werte:
- Cannabinoide (THC-COOH): 10 ng/ml
- Opiate (Morphin): 25 ng/ml
- Cocain (Benzoylecgonin): 30 ng/ml
- Amphetamine (und Designer-Amph.): 50 ng/ml
- Methadon (EDDP): 50 ng/ml
- Benzodiazepine: 50 ng/m
Ablauf der MPU
Wenn man von der Führerscheinstelle zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung aufgefordert wurde, steht die Wahl der Begutachtungsstelle frei. Eine Liste mit sämtlichen von der Bundesanstalt für Straßenwesen akkreditierten Begutachtungsstellen finden Sie unter www.bast.de.
Unabhängig vom Untersuchungsgrund setzt sich die medizinisch-psychologische Untersuchung zusammen aus:
- Reaktionstest (ca. 20 – 30 min)
- medizinischer Untersuchung (ca. 20 – 30 min)
- psychologischem Gespräch (ca. 45 – 60 min)
Reaktionstest MPU
Der Reaktionstest wird durchgeführt, um die Reaktions- und Wahrnehmungsgeschwindigkeit, Bewegungskoordination, Konzentrationsfähigkeit und Dauerbelastbarkeit und damit die Fähigkeit am Straßenverkehr teilzunehmen zu überprüfen.
Der Reaktionstest erfolgt an einem Testgerät. Auf akustische und optische Signale hin sind Pedale und bunte Knöpfe zu betätigen. Über diesen Teil der Untersuchung müsste man sich keine großen Sorgen machen, die allerwenigsten Kandidaten scheitern am Reaktionstest.
Am Ende des Tests erhält man einen Testausdruck, die Ergebnisse werden mit dem Psychologen besprochen.
Medizinische Untersuchung MPU
Durch das medizinische Gespräch und die dazugehörige Untersuchung wird festgestellt, ob körperliche Einschränkungen zur Fahruntüchtigkeit führen können.
Im medizinischen Teil der Begutachtung wird man vom Arzt über Ihre allgemeine gesundheitliche Verfassung, eventuelle Vorerkrankungen und je nach Anlass auch z.B. über früheres und heutiges Trinkverhalten bzw. früheren Drogenkonsum und heutige Drogenabstinenz befragt.
In der Regel wird eine Blutprobe genommen, die auf Leberwerte (GGT, GPT, GOT, MCV, CDT) untersucht wird. Die Leberwerte können nicht als Abstinenznachweis herangezogen werden. Sollte man für die MPU einen Abstinenznachweis benötigen, ist dies über Urin- oder Haaranalysen zu machen.
Psychologische Untersuchung MPU
Der Teil, der sich für die meisten Teilnehmer als größte Hürde entpuppt, ist das psychologische Gespräch. Hier wird versucht, die Ursachen für vorheriges Verhalten aufzudecken und die Wahrscheinlichkeit einer Wiederholungstat festzustellen.
Nach ein paar allgemeinen Fragen zu der Person, beschäftigt sich das psychologische Gespräch mit den Ursachen des Führerscheinentzugs. Der Begutachter versucht hierbei die Motive für die Verhaltensauffälligkeit zu ergründen. Für eine positive Begutachtung müsste man den Psychologen glaubhaft davon überzeugen, dass man sich selbst der Ursachen für das Verhalten bewusst ist und dass man ernsthaft gewillt ist eine Verhaltensänderung herbeizuführen. Bestenfalls zeigt man auf, dass bereits Veränderungen vollzogen haben. Schließlich muss der Begutachter auch an die Stabilität dieser Verhaltensänderung glauben, um Ihnen ein positives Gutachten auszustellen.
MPU-Ergebnis
Das Gutachten der MPU-Stelle erhält man in der Regel nach ca. ein bis zwei Wochen. Das MPU-Gutachten stellt lediglich eine Empfehlung an die Führerscheinstelle dar, i.d.R. wird diese sich bei ihrer Entscheidung an die Empfehlung der Begutachtungsstelle halten.
Folgende drei Resultate sind möglich:
- Positives MPU Gutachten / geeignet (ca. 51%*)
Die Begutachter sprechen sich für eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis durch die Führerscheinstelle aus.
- Bedingt positives MPU Gutachten / nachschulungsfähig (ca. 14%*)
Hier konnten zwar einen Großteil der Zweifel der Führerscheinbehörde ausgeräumt werden, die Fahrtüchtigkeit ist aber noch nicht wieder vollständig hergestellt.
In der Regel wird hier empfohlen einen Nachschulungskurs nach §70 FEV (Fahrerlaubnisverordnung) durchzuführen! Aufgrund dieser Empfehlung kann eventuell die erneute MPU- Begutachtung gem. § 11 Abs. 10 FeV entfallen. Allerdings müsste man hierfür die Teilnahmebescheinigung eines erfolgreich besuchten und anerkannten Kurs (§ 70 FeV) vorlegen und die Fahrerlaubnisbehörde muss dieser Vorgehensweise zustimmen (§ 11 Abs. 10 Nr. 3 FeV).
Auflagenkönnen sein: Nachschulung, Nachuntersuchung, spezifische Behandlung (mit Nachweis), Laborkontrollen. Bescheinigungen sind dabei eine Bringschuld.
- Negatives Gutachten / ungeeignet (ca. 35%*)
Im Falle eines negativen Gutachtens gilt die Fahrtüchtigkeit nicht als erwiesen.
Da der Betroffene auch der Auftraggeber des Gutachtens ist und somit auch die Kosten trägt, hat er auch das Recht darüber zu entscheiden, was mit dem Gutachten geschehen soll.
I.d.R. wird hiermit empfohlen das Gutachten NICHT bei der Fahrerlaubnisbehörde einzureichen, da zum Einen die Behörde dadurch von den Gründen des negativen Gutachtens erfährt und zum Anderen, da die Verweigerung der Neuerteilung der Fahrerlaubnis für bis auf 10 Jahre im Verkehrszentralregister gespeichert wird.
Prinzipiell sollte das Gutachten nur als Empfehlung für die Führerscheinbehörde gesehen werden. Hat diese weitere Vorbehalte, garantiert Ihnen ein positives Gutachten noch nicht die Wiedererteilung des Führerscheins
Stabiler und motivationsgefestigter Umgang mit Alkohol wird angenommen, wenn:
- ein angemessenes Problembewusstsein hinsichtlich des Trinkverhaltens besteht
- angemessenes Wissen zu Alkoholtrinken und Autofahren
- genügende Dauer der Erprobung und Erfahrungsbildung (6-12 Monate)
- Erleben der positiven Veränderung
- nachvollziehbarer Darstellung des Änderungsprozesses
- Korrektur der Persönlichkeitsproblematik
Entscheidung
Für eine positive Entscheidung wird erwartet, dass der Betroffene seine Einstellung zum Fahren unter Einfluss von Suchtmitteln definitiv geändert hat, die Gefährlichkeit von solchen Fahrten richtig bewerten kann, sein eigenen Suchtverhalten kennt und offen darüber spricht und dabei problematische Verhaltensweisen der Vergangenheit erkennt.
Ziel ist z.B. bei höher BAK die zufriedene Abstinenz. Letzteres bedeutet, dass in der Regel auch das Freizeitverhalten und oft auch der Freundeskreis geändert wurden und diese erkennbar positive Auswirkung hat.
Die Fähigkeit der Betroffenen den vollzogenen Veränderungen, (wie z.B. eine komplette Abstinenz, neues soziales Umfeld, Partner usw.) dann auch authentisch, plausibel und nachvollziehbar darzustellen ist von entscheidender Wichtigkeit.
Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit!